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§ 403 BGB Pflicht zur Beurkundung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-5)
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Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.

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