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§ 406 BGB Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-5)
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Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1156 BGB Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger * § 2019 BGB Unmittelbare Ersetzung * § 412 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang * § 2111 BGB Unmittelbare Ersetzung