logo
Artikel Diskussion (0)
§ 420 BGB Teilbare Leistung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-7)
<< >>
    

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.


=> Teilgläubigerschaft.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Einzelschuld/Einzelschuldner * Oder-Konto/Und-Konto * Teilschuldner/Teilschuldnerschaft * Teilgläubiger/Teilgläubigerschaft