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§ 423 BGB Wirkung des Erlasses
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-7)
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Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

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