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§ 470 BGB Verkauf an gesetzlichen Erben
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-1.untertitel-2.kapitel-3)
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Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

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