logo
Artikel Diskussion (0)
§ 534 BGB Pflicht- und Anstandsschenkungen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-4)
<< >>
    

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.


Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 2330 BGB Anstandsschenkungen