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§ 600 BGB Mängelhaftung
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-6)
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Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

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