logo
Artikel Diskussion (0)
§ 602 BGB Abnutzung der Sache
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-6)
<< >>
    

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise