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§ 705 BGB alte Fassung - Inhalt des Gesellschaftsvertrags
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-16)
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Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

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