logo
Artikel Diskussion (0)
§ 741 BGB Gemeinschaft nach Bruchteilen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-17)
<< >>
    

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Bruchteilsgemeinschaft * Miteigentum nach Bruchteilen/Bruchteilseigentum