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§ 743 BGB Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-17)
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(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses