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§ 747 BGB Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-17)
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Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum * Miteigentum nach Bruchteilen/Bruchteilseigentum