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§ 781 BGB Schuldanerkenntnis
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-22)
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Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schuldanerkenntnis, konstitutiv/deklaratorisch * § 518 BGB Form des Schenkungsversprechens * § 782 BGB Formfreiheit bei Vergleich * § 2301 BGB Schenkungsversprechen von Todes wegen