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§ 825 BGB Bestimmung zu sexuellen Handlungen
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-27)
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Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

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