(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser
die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber
fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen
Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten
Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
=> verbotene Eigenmacht.
Werbung:
|