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§ 871 BGB Mehrstufiger mittelbarer Besitz
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-1)
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Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

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Auf diesen Artikel verweisen: Mittelbarer Besitz/Besitzmittlungsverhältnis