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§ 878 BGB Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-2)
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Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.


§ 878 hilft auch über eine Insolvenz des Verkäufers hinweg die nach bindender Erklärung und Eintragungsantrag eintritt.

BGH, Beschl. v. 12.10.2016 Az. V ZB 198/15:
  1. § 878 BGB ist auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG entsprechend anwendbar. Nach Eingang des Vollzugsantrags bei dem Grundbuchamt eingetretene Verfügungsbeschränkungen sind deshalb unbeachtlich.
  2. Dies gilt mangels abweichender Regelung auch für die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1116 BGB Brief- und Buchhypothek * § 91 InsO Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs * § 873 BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung * § 880 BGB Rangänderung * Abwicklung Immobilienkaufvertrag, Insolvenz des Verkäufers