logo
Artikel Diskussion (0)
§ 911 BGB Überfall
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-1)
<< >>
    

Früchte, die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 15a EGZPO * Überfall von Früchten