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§ 916 BGB Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-3.titel-1)
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Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

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