Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
Auf diesen Artikel verweisen: § 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum * § 3 WEG Vertragliche Einräumung von Sondereigentum * Miteigentum nach Bruchteilen/Bruchteilseigentum * Miteigentum nach Bruchteilen/Bruchteilseigentum