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§ 1037 BGB Umgestaltung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
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(1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.

(2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1093 BGB Wohnungsrecht