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§ 1097 BGB Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-5)
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Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.

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