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§ 1153 BGB Übertragung von Hypothek und Forderung
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.titel-1)
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(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gäubiger über.

(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Hypothek * Hypothek * Akzessorietätsprinzip/akzessorisch * Grundschuld