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§ 1162 BGB Aufgebot des Hypothekenbriefs
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.titel-1)
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Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 41 GBO * Aufgebotsverfahren/Ausschlussurteil