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§ 1184 BGB Sicherungshypothek
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-7.teil-1)
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(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).

(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sicherungshypothek * § 1287 BGB Wirkung der Leistung