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§ 1204 BGB Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-8.titel-1)
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(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).

(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Fahrnispfandrecht