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§ 1280 BGB Anzeige an den Schuldner
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-8.titel-2)
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Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

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