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§ 1303 BGB Ehemündigkeit
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-2.untertitel-1)
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(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.

(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.

(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * § 1316 BGB Antragsberechtigung * § 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung * Kinderehe * § 1314 BGB Aufhebungsgründe * Ehefähigkeit/Ehemündigkeit * Ehefähigkeit/Ehemündigkeit