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§ 1386 BGB Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-1)
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Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zugewinnausgleich vorzeitiger * § 150 FamFG Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen * § 1387 BGB Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung