logo
Artikel Diskussion (0)
§ 1419 BGB Gesamthandsgemeinschaft
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-6.untertitel-2.kapitel-3.unterkapitel-1)
<< >>
    

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.


=> Gesamthandsgemeinschaft

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise