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§ 1587 BGB Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
(gesetz.bgb.)
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1318 BGB Folgen der Aufhebung * Familienrecht