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§ 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-3.untertitel-1)
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Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

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Auf diesen Artikel verweisen: Mindestunterhalt/Mindestbedarf * Kindesunterhalt, Minderjährige