logo
Artikel Diskussion (0)
§ 1626c BGB Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-5)
<< >>
    

(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.

(2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise