logo
Artikel Diskussion (0)
§ 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-5)
<< >>
    

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils