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§ 1769 BGB Verbot der Annahme
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-2.titel-7.untertitel-2)
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Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

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