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§ 1805 BGB Verwendung für den Vormund
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-3.titel-1.untertitel-2)
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Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1908i BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften