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§ 1908g BGB Behördenbetreuer
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-3.titel-2)
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(1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.

(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.

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