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§ 1912 BGB Pflegschaft für eine Leibesfrucht
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-3.titel-3)
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(1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger.

(2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erbrecht, ungeborenes Kind/ungezeugtes Kind