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§ 1940 BGB Auflage
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-1)
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Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

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Auf diesen Artikel verweisen: Auflage, Erbrecht