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§ 2014 BGB Dreimonatseinrede
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-2.untertitel-5)
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Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.

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