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§ 2020 BGB Nutzungen und Früchte
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-2.titel-3)
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Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

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