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§ 2110 BGB Umfang des Nacherbrechts
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.

(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2191 BGB Nachvermächtnisnehmer