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§ 2119 BGB Anlegung von Geld
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2136 BGB Befreiung des Vorerben