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§ 2122 BGB Feststellung des Zustands der Erbschaft
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.

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