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§ 2181 BGB Fälligkeit bei Beliebigkeit
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-4)
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Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2192 BGB Anzuwendende Vorschriften * Supervermächtnis * Supervermächtnis