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§ 2278 BGB Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-4)
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(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.

(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.

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