logo
Artikel Diskussion (0)
§ 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-4)
<< >>
    

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Erbvertrag (lat. pactum successorium)