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§ 2292 BGB Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-4)
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Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erbvertrag (lat. pactum successorium)