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§ 2304 BGB Auslegungsregel
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-5 und recht.notar.erb)
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Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.


Beispiel: A setzt seinen Sohn aus erster Ehe auf den Pflichtteil ein. Wäre darin eine Erbeinsetzung zu sehen, würde der Sohn Miterbe in Höhe des Pflichtteils. Bei einer reinen Beschränkung auf den Pflichtteil würde der Sohn kein Miterbe.

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