logo
Artikel Diskussion (0)
§ 2342 BGB Anfechtungsklage
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-6)
<< >>
    

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise